Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 110 Grundsatz
Stand: 29.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 15.06.2021
Für die nachstehenden Zweige des öffentlichen Dienstes gilt dieses Gesetz, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 110 BPersVG →
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